Beschlossen: Der November-Lockdown

Es war abzusehen, angesichts von dreifach höhere Neuinfektionszahlen als in den Zeiten des Frühjahr-Lockdowns und der rasant steigenden Belegungen von Krankenhaus- und Intensivbetten. Die zweite SARS-CoV2-Welle der Pandemie hat uns voll erfasst und härtere Schutzmaßnahmen sind unumgänglich geworden. Der Paritätische Gesamtverband warnt jedoch davor, mit dem Lockdown auch den Zugang zu sozialen Hilfen zu sperren
Die gestern auch vom Senat beschlossenen, neuen, ab Montag geltenden Regeln, der Kontaktminimierungen im öffentlichen wie auch im privaten Raum und der Schließungen von Gaststätten, Kultur- und Sporteinrichtungen …gibt es nach Klick auf:

Wichtig und richtig, im Vergleich zum ersten Lockdown im März/April, bleiben (noch?) offen:
Schulen und Kitas, alle Einzelhandelsläden, ob wichtig für die Versorgung oder nicht und für die Gaststätten bleibt zumindest die Möglichkeit von Anfang an bestehen, zum Verkauf von Speisen via Bestellung und Lieferung/Abholung. Offen bleiben dürfen auch die Friseurläden und zurecht verweist Ulrich Schneider, der Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands in der o.a. Pressemitteilung darauf:

“Was für den Friseur gelten mag, ist bei der sozialen Arbeit umso offensichtlicher: Persönliche Gespräche und Präsenzkontakte sind nie vollständig durch digitale Angebote zu ersetzen. Nicht jede*r Betroffene hat den nötigen digitalen Zugang, nicht jede persönliche Krise lässt sich virtuell lösen” … “Gerade in Krisenzeiten seien einsame, kranke und psychisch belastete Menschen auf ergänzende Hilfesysteme und persönliche Kontakte angewiesen.”
zum download:die  Pressemitteilung v. 28.10. des Paritätischen Gesamtverbands

 

Nachfolgend im Wortlaut, die gestern vom Senat beschlossene 10. Änderung der Infektionsschutzverordnung:

  • Jede Person ist angehalten, die Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts auf das absolute Minimum zu reduzieren.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum und im Innenraum ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum gilt diese Beschränkung nicht für Kinder bis zwölf Jahre aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
  • Die Öffnung des Einzelhandels ist nur unter Sicherung eines Mindestabstandes für eine Person pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet.
  • Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.
  • Kantinen dürfen öffnen. Zwei Personen dürfen an einem Tisch sitzen.
  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Leihbetrieb von Bibliotheken ist zulässig.
  • Vergnügungsstätten (Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden, ebenso wie das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin sowie die Tierhäuser des Zoologischen Gartens und des Tierparks Berlin Friedrichsfelde.
  • Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
    < red.: Ergo sind Veranstaltungen (Foren, Austausch, Diskussion, Workshop …) bis 50 Pers. möglich>
  • Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und ähnliche Einrichtungen sowie entsprechende Bereiche in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
  • Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 gleichzeitig Anwesenden sind verboten.
  • Die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und erotische Massagen sind untersagt. Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege (Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, werden nicht für den Publikumsverkehr geöffnet bzw. dürfen keine Dienste anbieten.
    Dies gilt nicht für Friseurbetriebe sowie medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie.
  • Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und den internationalen Ligen bzw. vergleichbaren professionellen Wettkampfsystem darf im zulässigen Rahmen stattfinden, allerdings sind Zuschauende untersagt. Dies gilt nicht für die für den Spielbetrieb erforderlichen Personen. Der Amateursport wird ausgesetzt.
  • Sport darf ansonsten nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.
  • Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.
  • Schwimmbäder sind für die Öffentlichkeit geschlossen.
  • Weihnachts- und Jahrmärkte dürfen nicht öffnen.

3 Antworten zu “Beschlossen: Der November-Lockdown”

  1. Die Soziale Beratung, Mieterberatung und weitere Unterstützungsangebote im Stadtteilzentrum Obstallee 22 E finden weiterhin statt!
    Einige Gruppen und Aktivitäten finden während des Lockdowns digital statt, z.B. das Sprachcafé. Fragen Sie uns einfach, wenn Sie digital teilnehmen möchten.
    (Gemeinwesenverein Heerstraße Nord e.V.)

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