Freitag 18 Uhr Mieterversammlung im Gemeindehaus Pillnitzer Weg 8:

On TOP: Mieterrechte bei Modernisierung

Die Sonne möge scheinen, über den lange vernachlässigten “ungeraden” Aufgängen am Pillnitzer Weg1-21, des langgestreckten Häuserriegels der Eigentümerin Empira AG / Arz8 PropCo und der Verwaltung Talyo Properties, am äußersten Westrand der Großwohnsiedlung. Vor allem auch im Zuge der angekündigten Sanierungen und Modernisierungen, die ganz oben auf der Tagesordnung stehen, der Mieterversammlung am Freitag 22. April um 18 Uhr im Gemeindehaus.

Alle Mieter:innen der “Pille 1-21” sind von der frisch gegründeten Initiative eingeladen, am Freitagabend schräg gegenüber im Saal des Gemeindehauses Pillnitzer 8 sich über die angekündigten Maßnahmen und ganz besonders über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und auszutauschen.

Wie schon bei dem ersten recht spontanen Mietertreffen am 18. März direkt vor dem Hochhaus Pillnitzer 21, wird auch am Freitag der Mietrechtsexperte, Marcel Eupen, vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes AMV. den fachlichen Input geben zu den rechtlichen Voraussetzungen für Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung, was davon wie auf die Mieterschaft umgelegt werden darf und was nicht und unter welchen Bedingungen auch ein Einspruch möglich wäre.

Mieterversammlung Pille 1-21
mit Marcel Eupen (Mieterberater d. AMV)
TOP 1: Modernisierung
TOP 2: Hausverwaltung Talyo
Freitag 22. April 18 Uhr
im großen Saal des
Gemeindehaus Pillnitzer Weg 8

 

Zum Nachlesen:
Empira AG heißt die neue Eigentümerin (16. Nov. 2020)
Pillnitzer 21: Es stinkt zum Himmel …  (16. Februar 2022)
Von Vernachlässigung zur Vollsanierung (6. April 2022)

 

Nachfolgend die zum Thema Modernisierung & Mieterrechte
wesentlichen §§ des BGB – keine leicht verständliche Kost –
aber verständlichere “Übersetzungen” in den Mieteralltag und die Realität der angekündigten Sanierung und Modernisierung können am Freitagabend direkt von dem Mieterberater Marcel Eupen der bezirklichen kostenlosen Sprechstunden (montags 15.30-18.30 Uhr im Stadtteilzentrum Obstallee 22E) erfragt werden.

 

Rechte der Mieter:innen bei Modernisierung

1. Modernisierungsmaßnahmen (§ 555b BGB)

  1. a) Was Modernisierungsmaßnahmen sind, ist in § 555b BGB geregelt:
  • 555b BGB – Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555 a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
  8. b) Modernisierungsmaßnahmen sind von Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen:
  • 555a Abs. 1 BGB – Erhaltungsmaßnahmen

Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).

  1. c) Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen:

– Einbau von Wasseruhren zwecks verbrauchsorientierter Verbrauchserfassung
– Einbau einer Gaszentralheizung
– Einbau einer Zentralheizung statt Ofenheizung
– Einbau eines Fahrstuhls
– Einbau von Isolierglasfenstern
– Verbesserung des Schallschutzes
– Erhöhung des Trittschallschutzes durch besseren Bodenbelag
– Einbau elektrischer Türöffner
– Einbau einer Gegensprechanlage
– Einbau eines FI-Schutzschalters im Badezimmer

2. Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555c BGB)

  • 555c BGB – Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Modernisierungsankündigung). Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über:
– 1. – die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen,
– 2. – den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme,
– 3. – den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.

 (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1 hinweisen.

 (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.

 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.

 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

3. Duldung von Modernisierungsmaßnahmen (§ 555 d BGB)

  • 555d BGB – Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

 (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

 (2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

 

 

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