Senatsbeschluss aufgrund des Bundes-Infektionsschutzgesetzes:

Ab April: COV-Basisschutzmaßnahmen

Kein Aprilscherz: Ab morgen gilt die am Mittwoch vom Senat – zähneknirschend, weil vernünftiger wäre Fortbestand von 3G + Maskenpflicht – beschlossene Verordnung der SARS-COV2-Basisschutzmaßnahmen. die noch “Restpflichten” regelt, nach dem Auslaufen der 4. Infektionschutzverordnungen. Es bleiben nur noch in speziellen Bereichen Maskenpflicht, vorgeschriebene Testungen und die Absonderung von Personen im Infektionsfall. 

Nachfolgend die Basisschutzmaßnahmenverordnung

entsprechend der Pressemitteilung aus der Sitzung des Senats am 29. März 2022:

“Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage von Gesundheitssenatorin Ulrike Gote die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 01. April 2022 in Kraft treten.

Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bisher gültige Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft tritt.

Das Land Berlin übernimmt damit die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes des Bundes.

Folgende Maßnahmen sieht die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung weiterhin vor:• In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs besteht Maskenpflicht für Fahrgäste sowie Kontroll- und Servicepersonal und für das Fahr- und Steuerpersonal, soweit dieses im Rahmen seiner Tätigkeit physischen Kontakt zu anderen Personen hat.

In bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.

• Für Beschäftigte in solchen Einrichtungen und Unternehmen gilt die Maskenpflicht bei der unmittelbaren Patient:innenversorgung sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien.

In  Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen

In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).

In Schulen und Einrichtungen der Kindertagesförderung werden weiter regelmäßige Testungen durchgeführt. Vorgaben zur Häufigkeit der Testungen trifft die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. In Gesundheits- und Pflegefachschulen gilt ebenfalls eine Testpflicht.

Kinder unter sechs Jahren sind von dem Erfordernis einer negativen Testung ausgenommen, ebenso Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die einer Kindertagesstätte besuchen, sofern diese im Rahmen des Schul-/Kitabesuchs einer regelmäßigen Testung unterliegen.

Die Regelungen für die Absonderungen von Personen, die Kenntnis davon erlangen, dass sie positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurden, gelten unverändert fort.

• Für Personen, die vom zuständigen Gesundheitsamt als enge Kontaktperson eingestuft wurden und weder geimpft noch genesen sind, gelten die dieselben Absonderungsregeln wie für infizierte Personen.

Krankenhäuser sind zur Aufnahme von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet, es gelten weiterhin Belegungsquoten.”

Direktlink zur Pressemitteilung der Senatskanzlei v. 29.03.22

Aktuelle COVID-19-Infos findet man unter: berlin.de/corona

 

Weiterhin gilt:
• Mindestens ein mal pro Woche und Person, ein kostenloser PoC-Antigentest (Schnelltest)in einer zugelassenen Teststelle.
• Die Quarantänepflicht (Absonderung) im Falle eines positiven beaufsichtigten Schnelltest.
Nach positivem Selbsttest ist Quarantäne empfohlen jedoch besteht die Pflicht zu einem beaufsichtigten PoC- oder PCR-Test.
• Zuwiderhandlungen gegen Test- bzw. Quarantänepflicht werden mit Bußgeldern bis zu 1.000 EUR geahndet.

ACHTUNG: Auch wenn Einkaufen, Essen gehen und Kultur genießen künftig laut Verordnung ohne Maske möglich ist, so haben doch manche Einrichtungen und Häuser schon verlauten lassen, dass sie weiterhin auf die Maske über Mund und Nase, Test- oder Impfnachweis  bestehen.

Nebenbei: sich drinnen oder draußen mit einer Maske vor Infektion zu schützen ist nicht verboten, denn ..

weiterhin gilt die Vernunft-Regel:
 Abstand, Maske, Desinfektion, Händewaschen und in Armbeuge husten …  
kann nie schaden!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert