Ratgeber Recht: Über Hauswart, Reinigung und Müll

Da dachten schon manche mit dem 4. Teil, des sehr beliebten  “ABC der Betriebskosten” sei das Kapitel abgeschlossen – mitnichten: ab sofort finden Sie, natürlich wieder von RA Stefan Pfeiffer, dem “Wohnungsanwalt” aus unserem Stadtteil, im 5. Kapitel zu den Betriebskostenabrechnungen alles Wissenswerte über die Kosten für Hauswarte, Hausreinigung und Müllentsorgung.

Mit Weiterlesen zum Ratgeber Recht – Kapitel 5

Teil 5: Hauswart, Reinigung und Müll

Die nächste große Gruppe der Betriebskostenarten sind diejenigen, die gemäß § 556a Absatz 1 Satz 1 BGB nach dem Verhältnis der Wohnflächen abgerechnet werden. Es handelt sich dabei um Klassiker wie die  Müllkosten, die Hausreinigung oder den Hauswart, aber auch um eher seltene Kostenarten wie die Dachrinnenreinigung.

Wer sich bei den verbrauchsabhängigen Kosten sparsam verhält, schont dadurch unmittelbar den eigenen Geldbeutel. Dies ist gerecht und setzt Anreize zu sparsamem Verhalten. Bei den nach der Fläche umzulegenden Kostenarten senkt sparsames Verhalten nicht die eigenen Kosten, sondern die Gesamtkosten. Erst nach der Kostenverteilung kommt dem Mieter ein kleiner Anteil seiner Sparsamkeit im Abrechnungsergebnis zugute. Dadurch ist der Anreiz, Kosten durch das eigene Verhalten einzusparen, nicht so ausgeprägt. Um so wichtiger ist es, dass Mieter und Vermieter insoweit an einem Strang ziehen.

Die Kosten der Müllbeseitigung

Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. Umlagefähig sind vor allem die von den Gemeinden für die Müllabfuhr erhobenen Gebühren. Hierin sind die Kosten für die zur Verfügung gestellten Müllbehälter in aller Regel eingeschlossen. In Berlin handelt es sich um die von den BSR in den genehmigten Tarifen berechneten Kosten für die Müllabfuhr.

Die Müllbeseitigungskosten entstehen im Wesentlichen durch den Restmüll. Die Beseitigung von Pappe und Papier verursacht keine oder nur sehr geringe Kosten. Die Kosten für die Beseitigung des Plastikmülls werden vom Verbraucher bereits an der Ladenkasse bezahlt und spielen daher im Rahmen der Betriebskostenabrechnung keine direkte Rolle.

Die Müllkosten können daher durch jeden Mieter beeinflusst werden. Hier gilt es vor allem, Müll zu vermeiden bzw. gleich in den Geschäften zu entsorgen und den unvermeidbaren Müll so zu sortieren, dass der Anteil der Gelben Tonne plus so groß wie nur irgend möglich ist, da sie im Vergleich zu grauen Tonne die günstigere ist.

Müllbeseitigung ist in Berlin ein verzwicktes Thema. Einerseits stehen die Kosten der Müllbeseitigung mit 0,19 € pro qm und Monat im Mittel nach den Kosten für Heizung/Wassererwärmung, Wasser/Entwässerung und der Grundsteuer auf der vierten Position der Berliner Betriebskostenübersicht. Sie machen immerhin 6 % der Gesamtkosten aus. Andererseits sind die Müllbeseitigungskosten in Berlin ausgesprochen niedrig. In einem bundesweiten Vergleich steht Berlin (Anders als z.B. beim Thema Wasser) in Relation zu anderen deutschen Großstädten weit unten bei diesen Kosten. In Frankfurt am Main beispielsweise kostet die Müllbeseitigung das Dreifache der in Berlin anfallenden Beträge.

Es gibt jedoch Argumente, warum man sich als Mieter und Vermieter trotzdem mit dieser Kostenposition beschäftigen sollte. Anders als bei manchem anderen Thema, z.B. der Grundsteuer, hat man nämlich bei der Müllbeseitigung Einflussmöglichkeiten auf die Art und damit auf die Kosten der zu erbringenden Dienstleistungen. Desweiteren sind dafür zumeist nur geringe bauliche Investitionen erforderlich. Man kann sehr viel über intelligente Dienstleistungen und eine intensive Einbindung der Mieter erreichen. Aus diesem Grunde arbeiten die meisten Vermieter schon seit vielen Jahren mit der BSR, der Firma Alba oder anderen Dienstleistern  zusammen.

Dadurch konnten die Kosten für die Abfallentsorgung, insbesondere beim teuren Restmüll, zumeist reduziert werden. Gleichzeitig wurde die Wertstoffsammlung erheblich ausgebaut: durch eine am Bedarf orientierte Behälterausstattung (weniger teure Restmülltonnen, mehr gelbe und blaue Tonnen) sowie eine fachgerechte Betreuung der Müllplätze.

Zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören auch die Kosten für die Beseitigung des Sperrmülls. Diese lange streitige Frage ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt.

2 Antworten zu “Ratgeber Recht: Über Hauswart, Reinigung und Müll”

  1. Danke für die Erklärung bezüglich des Artikels § 556a Absatz 1 Satz 1 BGB. Ich wusste nicht, dass die Hausreinigung zu diesen Betriebskostenarten gehört. Das bedeutet, ich habe einen kleinen Fehler begangen. Jetzt weiß ich es aber besser. Danke!

  2. Ich wusste gar nicht, dass es auch Müllabsauganlagen gibt. Was alles bei der Müllentsorgung dazu kommt ist ja erstaunlich. Das war mir alles gar nicht bewusst.

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