Die 7. Änderung der 4. Infektionsschutzverordnung in Kraft:

2G+ bleibt für Großevents + Tanzlust …

für Gastronomie, Friseure, Kosmetik und Massage, für Hallenbäder wie auch für fast alles andere an Veranstaltungen – drinnen mit 11- 2000 und draußen zwischen 1.001-2000 – ist seit Freitag 4. März lt. der 7. Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzmaßnahmen wieder entsprechend der Regel zur Teilnahme offen: 3 G = Genesen, Geimpft oder Getestet aber mit FFP2-Maske.

Nur so einfach nachvollziehbar und verständlich ist diese neue Verordnung beim besten Willen nicht unbedingt:

Wie z.B. bei den Privaten Feiern:
Die letzten Wochen und Monate haben ja gezeigt, dass den Viren relativ egal ist ob jemand genesen, geimpft oder geboostert ist. Infiziert haben sich sehr viele der dreifach Geimpften und die haben  – vor allem, weil meist kaum Symptome – “ihre” Viren gut weitergegeben.

Nun sind seit Freitag 4. März wieder private Feiern ohne Beschränkung der Anzahl der Teilnehmenden möglich – sogar drinnen, mit mehr als 2.000 Personen! Einzige Voraussetzung ist 2 G, egal wieviele und wie groß oder wie klein der Raum ist. Getestet muss keine(r) sein. Schlimmer sogar, ein frischer Negativ-Test bringt gar nichts.

Denn es gibt nur eine Einschränkung – *ausgenommen Kinder bis 14 Jahre:
Sofern auch nur eine Person* teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, gilt weiterhin die Beschränkung auf einen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem anderen Haushalt.” (aus der Pressemitteilung des Senats zur 7. Änderung der 4. Verordnung v. 1. März 22)

Man beachte: Das Prinzip Belohnen & Bestrafen (von Durchgeimpften bzw. Nichtgeimpften) ist also auch noch weiterhin Bestandteil der Infektionsschutzmaßnahmen auch wenn es kein Deut zu mehr Schutz vor den SARS-COV-2 Viren beiträgt. Dafür aber einen gehörigen Beitrag leistet zu Streit und  Spaltung in Familien.

Das kann umgangen werden: Mit der Familienfeier oder dem Freundeskreis-Treffen in einer Gaststätte oder in der Sauna. Da können dann auch die Ungeimpften aber negativ Getesteten, ganz kuschelig, mit dabei sein. So würde die Verordnungen sogar ein Beitrag zur Wirtschaftsförderung leisten und die Plätze unmittelbar neben den einzigen Getesteten am Tisch oder auf der Saunabank wären auch die sichersten. Natürlich nur bzgl. der COVID-19-Vireninfektionsgefahr. 

Aber auch z.B. die Gefahrenenschätzungen der Geboosterten:
Im Stadion deutlich niedriger – nicht nur bei Hertha-Spielen, da ist derzeit ja wenig Grund zum Umarmen und Küssen der Platznachbarn beim Torjubel  –  wie sonst sollte man sich erklären, dass Großevents für Geboosterte allgemein ohne Test aber bei “Tanzlustbarkeiten” in Disco oder Club nur mit Test möglich sind.

Nachfolgend – im Wortlaut – die Senats-Pressemitteilung

Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Pressemitteilung vom 01.03.2022

Aus der Sitzung des Senats am 1. März 2022:

Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 4. März 2022 in Kraft treten. Mit der Siebten Änderungsverordnung werden die Vereinbarungen der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 für das Land Berlin umgesetzt.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Siebte Änderungsverordnung vor:

  • Private Treffen, an denen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, sind ohne Beschränkung der Personenanzahl möglich. Kinder unter 14 Jahren müssen nicht geimpft oder genesen sein, um an privaten Treffen ohne Personenobergrenze teilnehmen zu können. Sofern auch nur eine Person teilnimmt, die nicht geimpft oder genesen ist, gilt weiterhin die Beschränkung auf einen Haushalt und bis zu zwei Personen aus einem anderen Haushalt.
  • Großveranstaltungen dürfen unter Berücksichtigung weitgehender Infektionsschutzmaßnahmen wieder mit mehr Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden:
    In geschlossenen Räumen sind maximal 60 Prozent der Höchstkapazität des jeweiligen Veranstaltungsorts zulässig.
    Im Freien sind maximal 75 Prozent der Höchstkapazität des jeweiligen Veranstaltungsorts zulässig, maximal jedoch 25.000 Personen.
    Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auch am fest zugewiesenen Platz. Für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht.
  • Die 2G-Bedingung oder 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) wird in folgenden Bereichen durch die 3G-Bedingung (geimpft, genesen oder getestet) abgelöst:
    Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen mit 11 bis 2000 Personen, im Freien mit 1001 bis 2000 Personen; in beiden Fällen gilt FFP2-Maskenpflicht auch am festen Platz)
    Dienstleistungen, z.B. in Friseurbetrieben, Kosmetikstudios, Massagepraxen
    Gastronomie
    Übernachtungsangebote
    Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen
    Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen
    Hallenbäder, Saunen und Thermen
  • Die Sportausübung im Freien ist auch bei Unterschreiten des Mindestabstands ohne Beschränkungen möglich.
  • Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) dürfen unter der 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) wieder öffnen. Hierbei gilt die Besonderheit, dass die Testpflicht auch für Personen, die eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhalten haben, frisch geimpft oder frisch genesen sind, gilt.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, benötigen unter der 2G-Bedingung nur noch einen Antigen-Test (statt wie zuvor einen PCR-Test).

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

 

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