Ab morgen gilt die 6. Änderung der 4. Infektionschutzverordnung:

FFP2 statt 2G bei Einkauf & Co

Endlich: Die Einsicht hat sich durchgesetzt, dass alle – ob genesen, geimpft, geboostert oder ungeimpft – sich mit Covid infizieren und entsprechend auch zur Weiterverbreitung der Viren beitragen können und daher auch eine weitere Ausgrenzung eines Teils der Gesellschaft sich erübrigt. Wie am Dienstag vom Senat beschlossen – wird ab morgen 18.2. die 2G-Regel aufgehoben und durch die FFP2-Maskenpflicht ersetzt: im Einzelhandel, in Museen, Galerien, Gedenkstätten, in Bibliotheken und Archiven – außer im Lesesaal, da gilt – wie auch weiterhin in Bahn, Bus, Tram, Taxi oder Stadtrundfahrten etc.: 3G (genesen, geimpft bzw. getestet)

Nachfolgend im Wortlaut:

Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 15.2. 2022

Senat beschließt
VI. Verordnung zur Änderung der
IV. SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Aus der Sitzung des Senats am 15. Februar 2022:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Ulrike Gote, die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Diese wird voraussichtlich am 18. Februar 2022 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:

Im Einzelhandel wird die 2G-Bedingung aufgehoben, dafür wird für Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt.

• Auch in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie im Zoologischen Garten einschließlich des Aquariums, des Tierparks Berlin Friedrichsfelde und des Botanischen Gartens Berlin besteht in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht. Die
2G-Bedingung wird auch hier aufgehoben.

• In Bibliotheken und Archiven besteht eine FFP2-Maskenpflicht, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zusätzlich dürfen Bibliotheken und Archive, soweit eine Lesesaalnutzung im Vordergrund steht, nur unter der 3G-Bedingung geöffnet werden.

• Für Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken werden die Regelungen mit denen im Öffentlichen Nahverkehr gleichgestellt. Die 2G-Bedingung, die bislang in geschlossenen Räumen galt, wird aufgehoben. Künftig gilt die 3G-Bedingung und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 17. März 2022 verlängert.

 

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