13. Verordnung: Verlängert + Verschärft

Trotz der verschärften Vorgaben bezüglich Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht zum Anfang November sind bislang die Zahlen der Neuinfektionen wie auch die der Auslastungen von Krankenhaus- und Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen in Berlin weiterhin angestiegen. Folgerichtig hat der Senat von Berlin mit der 13. Änderung der Infektionsschutzverordnung weitere Maßnahmen und Beschränkungen beschlossen und damit auch die Ergebnisse umgesetzt der Konferenz vom 25. Nov. der Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin. Die wesentlichen Änderungen:

 

Die Infektionsschutzverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen:

  • Der Senat appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die eigene Häuslichkeit nur aus wichtigen Gründen zu verlassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Insbesondere ist jeder angehalten, auf Reisen zu verzichten.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Parkplätze, das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, sowie auf Warteschlangen ausgeweitet.
  • Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten.
  • Die befristete Geltungsdauer für Personenobergrenzen bei Veranstaltungen lediglich bis zum 30. November wird gestrichen. Demnach sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

Der gesamte Wortlaut der ab sofort gültigen Infektionsschutzverordnung gibt es hier zum download:
• 13. Infektionschutzverordnung vom 30.11. 2020
gültig bis 22. Dezember 2020

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