Die Spandauer Seniorenvertretung fordert:

Energiepreispauschale auch für Rentner!

Die in diesem Frühjahr neu gewählten 14 Mitglieder der Spandauer Seniorenvertretung (auf dem Foto oben mit Stadtrat Gregor Kempert) haben in einem Offenen Brief heftige Kritik geübt, an dem Entlastungspaket der Bundesregierung, in dem ausgerechnet die große Gruppe der Rentner:innen – wie auch der Bafög-Empfänger:innen – von der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) ausgeschlossen sind. Sie befürchten zurecht, dass nicht nur die mit den “kleinen Renten” nur schwer über die Wintermonate mit hoher Inflationsrate und satten Energiepreisen kommen werden.

Auch wenn es einen ganz legalen und gangbaren “Umweg” über eine auch nur kurzfristige Honorarbeschäftigung* (siehe unten) gibt, damit all jene im Ruhestand oder Studium auch in den “Genuss” gelangen, der einmaligen Auszahlung der 300 €  EPP im September 2022, so bleibt es doch mehr als nur unverständlich, dass die einmalige Entlastung für hohe Energiepreise nur für sozialversicherungspflichtige bzw. einkommenssteuerpflichtige Erwerbstätige und Selbständige beschränkt ist.

zum download:
EPP 2022 Resolution der Seniorenvertretung Spandau (August 2022)

 

*Honorartätigkeit als Weg zur Energiepreispauschale:
Ganz so einfach wie es eine CDU-Politikerin in der Zeitung mit den vier großen Buchstaben fahrlässigerweise bezeichnet hat ist es doch nicht. Denn eine einmalige Zahlung für das Babysitten der eigenen Enkelkinder ist sicherlich kein Weg zum EPP sondern birgt die Gefahr, als Pro-Forma-Vertrag und  “Gefälligkeitsverhältnis”  mit straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen angesehen zu werden.

Aber man muss nicht gleich einen 450 Euro Mini-Job über mehrere Monate oder eine lang andauernde Honorartätigkeit suchen und annehmen. Vielleicht finden sich im Bekanntenkreis, in Nachbarschaft etc. Möglichkeiten für kurzfristige Tätigkeiten gegen Honorar – für Hausaufgabenbetreuung, Hundedienste, Reinigung, Dolmetschen oder oder oder, die jedoch mit Vertrag und Rechnung sowie vorzugsweise auch mit Überweisung auf das eigene Konto (unter Angabe der Rechnungsnummer) nachgewiesen werden.

So kann die Finanzbehörde kaum anders, als anzuerkennen, dass man als “Selbständige(r) ” ohne Gewerbeanmeldung im Jahr 2022 tätig war. ACHTUNG STICHTAG ist der 1. Sept. 2022.

 

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