Amtsgericht Spandau entscheidet Streitfall vom Pillnitzer Weg 11:

Mieterhöhung unzulässig – und was nu?

Auf den ersten Blick und aus der Position der Mieterschaft erfreulich, vor allem für den/die betroffene Mieter:in vom Pillnitzer Weg 11. Denn die Klage der Vermieterseite auf Zustimmung zu ihrem Mieterhöhungsverlangen zum 1. September 2021 wurde vom Amtsgericht Spandau als unzulässig abgewiesen. Demnach bleibt die geforderte Erhöhung der Nettokaltmiete um satte 15%, für die unter 40 qm große Wohnung, wirkungslos. Prima! Es zeigt, dass es sich lohnen kann den Forderungen der Vermieter nicht ungeprüft nachzukommen. Wo verbirgt sich denn der (Wider-)Haken?

Klar, an der Begründung des Urteils im Fall mit dem Aktenzeichen Az.: 6C 395/21: Denn danach ist die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung zurückgewiesen wurde, weil die Vermieterin ihre Klage mit Verweis auf den Berliner Mietspiegel 2021 begründet hat – und der sei laut Amtsgericht Spandau unzulässig, weil er eine wiederholte Fortschreibung des Mietspiegels von 2017 (2019 schon mal fortgeschrieben) sei.

Zur Erklärung: Laut § 558d BGB muss ein qualifizierter Mietspiegel alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst (fortgeschrieben) jedoch alle vier Jahre neu aufgestellt werden. Das Gericht ist – entgegen der Position der zuständigen  Senatsverwaltung Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen – der Meinung der Mietspiegel 2021 ist unzulässig weil wiederholt nur eine Anpassung des zuletzt 2017 aufgestellten Mietspiegels.

“Was soll’s” könnte man meinen, sollen sich doch Anwälte, Gerichte und Rechtsgelehrte darüber streiten. Den Mietern kann es ja Recht sein, wenn Mieterhöhungsverlangen mit Verweis auf den Mietspiegel unbegründet sind.

Leider nicht! Vor allem nicht, wenn sich die Argumentation des Amtsgerichts Spandau durchsetzen sollte.

Ohne zulässigen Mietpreisspiegel wäre auch die eh schon schwache Bundes-Mietpreisbremse unwirksam, die u.a. bei Neuvermietung die Miethöhe auf max. 10% über Mietpreisspiegel begrenzt. 

Außerdem wird es vor allem den großen Wohnungsunternehmen, wie bei uns in der Großwohnsiedlung, leicht fallen, ein eventuelles Mieterhöhungsbegehren mit der Vorlage von drei bzgl. Größe, Alter, Ausstattung und Lage vergleichbaren Mietwohnungen oder mit einem eigens erstellten teuren Gutachten bzw. per Mietdatenbank zu begründen und damit durchaus eine Miethöhe zu erklimmen, die weit über dem Niveau des Mietpreisspiegels liegt.

Man darf gespannt sein, wie andere Amtsgerichte und besonders im Berufungsfalle die höhere Instanz des Landgerichts über die Zulässigkeit des “qualifizierten Berliner Mietpreisspiegels” urteilen werde.

Auf jeden Fall gilt der gut Rat des Mietrechtsexperten vom Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV, Marcel Eupen, der bei uns im Stadtteil jeden Montag von 15.30 bis 18.30 die kostenlose Mieterberatung im Stadtteilzentrum Staakentreff an der Obstallee 22E durchführt:
“Ob Betriebskostenabrechnung oder Mieterhöhungsverlangen … fachlichen Rat einholen rechnet sich immer” und gerade für die anhängenden Verfahren aufgrund der Vonovia/DW-Mieterhöhungsverlangen zum 1. April d. J.  im Falkenhagener Feld, ist die Entscheidung des Amtsgerichts Spandau – wo ja auch eventuelle Klagen auf Zustimmung landen würden –  “äußerst praxisrelevant.”

 

 

 

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