Jetzt gültig Bundesinfektionsschutzgesetz

Seit heute 24. April null Uhr gelten in Berlin – neben der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (zuletzt geändert am 13. April 2021) – nun auch die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen nach §28b Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes. Ganz wichtig dabei, die Inzidenzwerte von 100, 150 oder 165,  der jeweils letzten  drei hintereinander folgenden Tage. Daher greift ab sofort i – da mehr als drei hintereinander folgende Tage mit Inzidenz über 100 –  eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr, bei der noch joggen oder walken allein in Straßen und Parks von 22-24 Uhr noch erlaubt ist.

Von dem Ausgangsverbot ausgenommen sind berufliche Gründe sowie notwendige Wege aufgrund von Notfällen und/oder Betreuung von Mensch und Tier …

Weiterhin im Bundesgesetz geregelt:

Bei Inzidenz 100 – Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum darf sich noch ein Haushalt mit höchstens einer weiteren Person treffen, ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre. 

Schulen und Kitas müssen ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 schließen bzw. auf Distanzunterricht und Notbetreuung umschalten

• Der Einzelhandel darf bis zum Inzidenzwert 150 für Kunden öffnen mit vorab gebuchtem Termin und einem negativen Coronatest. Ab einem Wert von 150 an drei hintereinander folgenden Tagen dürfen nur noch vorab bestellte Waren abgeholt werden. Ausgenommen sind auch weiterhin der Handel mit Waren des täglichen Bedarfs in Supermärkten, Drogerien oder Apotheken etc obwohl auch dort jetzt die verschärfte Regel 40 qm pro Kunde gilt.

• Für Kultureinrichtungen ist ab Inzidenz 100 Schluss mit den eben erst begonnen ausgeklügelten Konzepten für eine behutsame Öffnung von Theater, Opern, Konzerthäusern, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten. Sie müssen geschlossen bleiben. Weiter möglich die Außenbereiche von Zoologischen und Botanischen Gärten – bei Terminbuchung und negativem Test.

• Weiterhin nicht geregelt, die Arbeitswelt. Hier hat sich der Bund an eine Regelung mit verpflichtenden Tests oder Heimarbeitsgeboten nicht herangetraut.

• Aber immerhin wurden noch einmal die sog. Kinderkrankentage erhöht: um 10 Tage je Elternteil und 20 Tage für Alleienerziehende auf nunmehr pro Elternteil und Kind 30 Tage Kinderkrankengeld im Jahr 2021 bzw. für Alleinerziehende auf 60 Tage pro Kind. Nach oben jedoch sind die Kinderkrankentage insgesamt auf 65 Arbeitstage pro Elternteil und Jahr bzw. 130 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt.

Grundsätzlich greifen die Regelungen des Bundesgesetzes wenn die  7-Tage-Inzidenz an drei Tagen ununterbrochen die entsprechenden Werte übersteigen und enden wenn die Werte an fünf hintereinander folgenden Tage die jeweilige Grenze unterschritten haben. (Da steht uns ja vielleicht noch ein “unterhaltsames Wettspiel” über das Auf & Zu in Pandemiezeiten bevor.)

zum download: 
• Das Infektionsschutzgesetz (IfsG §28b Absatz 1 und 3) vom 22. April 2021

Darüberhinaus gilt die jeweils aktuelle Fassung der vom Berliner Senat erlassenen
2. SARS-COV-2-Infektionschutzmaßnahmenverordnung

 

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