Die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Berlin:

Lockdown verlängert aber gelockert

Trotz wieder leicht steigenden Neuinfektionszahlen wurde am Donnerstag vom Berliner Senat – auf der Grundlage der Beschluüsse der Konferenz von Kanzlerin und den Ministerpräsident:innen – die 2. Infektionsschutzverordnung des neuen Jahres beschlossen, mit der Verlängerung von Schutzmaßnahmen und Schließungen bis Ende März, der Verordnung von Med. Masken/ FFP2 / KN95 in allen öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen .. Aber auch verbunden mit ersten behutsamen Lockerungen bei den privaten Kontakten (bis max 5 Personen + Kinder bis 12 J. frei) sowie weiteren Teilöffnungen bei Handel, Gewerbe und Kultureinrichtungen. Gerade in dem Zusammenhang spielt die Erreichbarkeit von Schnell- und Selbsttests eine große Rolle, die ab Dienstag auch in Supermärkten erhältlich sein sollen.
Nachfolgendes gilt ab Sonntag 7. März in Berlin: 

Senat beschließt 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Pressemitteilung vom 04.03.2021

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung löst die erste SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt am 14.02.2021 geändert wurde ab und enthält die folgenden wesentlichen Änderungen:

  • Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird angepasst. Demnach besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, FFP2-Maske oder Maske der Qualifizierung KN95.
  • Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit (sog. 15-Kilometer-Regel) bei hohen Inzidenzen entfällt.
  • Kontaktbeschränkung: Bei privaten Zusammenkünften dürfen 5 Personen aus zwei Haushalten gleichzeitig anwesend sein. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Geschäfte dürfen für sogenanntes „Click & Meet“ – das Einkaufen nach Terminbuchung und für ein festgelegtes Zeitfenster für eine begrenzte Kundenzahl – öffnen.
  • Babyfachmärkte, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ohne die Beschränkung auf „Click & Meet“ öffnen.
  • Dienstleistungsgewerbe im Bereich Körperpflege dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Gesichtsnahe Dienstleistungen dürfen nur an Personen geleistet werden, die über einen tagesaktuellen negativen Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verfügen.
  • Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Das Personal muss regelmäßige Testangebote bekommen.
  • Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt. Ebenfalls zulässig ist der gemeinsame Sport in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 12 Jahren.
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium dürfen unter strengen Auflagen öffnen. Neben Zugangsbeschränkungen gilt in geschlossenen Räumen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
  • Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung wird ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Pflegeheimen bei hohen Impfraten Erleichterungen von den Beschränkungen der Infektionsschutzmaßnahmen zu regeln.

Die 2. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird am 06.03.2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Berlin verkündet und tritt damit am 07.03.2021 in Kraft. Sie finden diese dann auf: https://www.berlin.de/corona/.

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